Rauschbrandbekämpfung 2024
Zur Abwicklung der Rauschbrandbekämpfung 2024 wird Folgendes mitgeteilt:
1. Organisation und Durchführung der Rauschbrandimpfung
Die Kosten für den Impfstoff werden für das Jahr 2024 vom Land Kärnten getragen.
Der Impfstoff ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Veterinärwesen, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt am Wörthersee erhältlich.
Die Impfung ist vom Landwirt/von der Landwirtin bis 31. März 2024 direkt beim Tierarzt/bei der Tierärztin seiner/ihrer Wahl anzumelden.
Die Tierhalter/Tierhalterinnen und Impftierärzte/Impftierärztinnen sind darauf hinzuweisen, dass die Rauschbrandschutzimpfung bis zum 15. Mai 2024 beendet sein muss.
Zur Dokumentation der Impfung, ist den Impftierärzten/Impftierärztinnen eine Impfliste pro Bestand aus dem K-VIS Neu zu generieren. Derart erstellte Impflisten sollen einerseits Dokumentationsmängel bei der Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verhindern, aber auch eine Bestandsübersicht ermöglichen. Sofort nach Abschluss der Rauschbrandschutzimpfung ist das Original der Impfliste der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Nur im Notfall kann auch eine blanko Impfliste verwendet werden. Für diesen Fall wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Impftierarzt/die Impftierärztin für die sorgfältige Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verantwortlich ist und vom Tierbesitzer, im Fall erwachsender Schäden aufgrund eines nicht zweifelsfrei zu erbringenden Nachweises der durchgeführten Schutzimpfung, haftbar gemacht werden kann. Ein Muster der blanko Impfliste ist unter W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\2024 gespeichert.
Nach Erhalt der Impflisten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/ dem zuständigen Magistrat ist die Impfung im K-VIS Neu einzutragen. Die lückenlose Eintragung ersetzt die Meldung der Rauschbrandimpfungen gemäß Jahresbericht und ist die Voraussetzung für die datenelektronische Auswertung. Die Anleitung zur Eintragung der Impfung im K-VIS Neu ist unter W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\2024 abgelegt.
Sollten in den Bezirksverwaltungsbehörden keine ausreichenden Kühlkapazitäten vorhanden sein, kann der nicht verbrauchte Impfstoff unter strikter Einhaltung der Kühlkette nach Abschluss der diesjährigen Impfperiode anher zur weiteren Kühllagerung retourniert werden.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die gültigen Gebrauchsinformationen und/oder Fachinformationen zum derzeit vorhandenen Impfstoff auch unter W:\BVB\10-VET\AMFM\Hilfsdokumente\Fachinfo-Gebrauchsinfo einsehbar sind.
2. Meldung von Rauschbrandverdachtsfällen und Entschädigung
Die Bürgermeister und die Tierärzte/Tierärztinnen sind anzuweisen, die Seuchenanzeigen hinsichtlich Rauschbrandes auf dem kürzesten Wege (fernmündlich, FAX, E-Mail) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und die Verfügungsberechtigten zu beauftragen, die verendeten Tierkörper bis zur Ankunft des Amtstierarztes/der Amtstierärztin seuchensicher und unberührt zu verwahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen Einsendungen zur Feststellung des Rauschbrandes an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) für Veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ein BKB (Rauschbrandverdacht) anzulegen und stets der Ohrausschnitt mit der Ohrmarkennummer beizulegen ist.
Der komplette Seuchenakt ist im Original nach Abschluss aller Erhebungen an die ho. Unterabteilung einzusenden. Die Unterlagen zur Seuchenerhebung sind im BVB-Ordner unter folgendem Pfad abgelegt: W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\Seuchenerhebung
Bei der amtlichen Erhebung der Rauschbrandfälle ist der Name des Impftierarztes/der Impftierärztin festzuhalten und immer die Anzahl der gleichzeitig aufgetriebenen nicht geimpften Rinder anzuführen.
Die Zuerkennung einer Unterstützung des Bundes bei Rauschbrandtierverlusten ist im Sinne des § 60 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in jedem Fall von dem Erregernachweis (Clostridium chauvoei) abhängig.
Für die Unterstützung durch den Tierseuchenfonds ist nachzuweisen, dass die Schutzimpfung vorgenommen wurde, oder das Tier nach Durchführung der Impfaktion zugekauft wurde, zum Zeitpunkt der Schutzimpfung noch nicht 2 Wochen (Muttertier nicht geimpft) bzw. 8 Wochen (Muttertier geimpft) alt war oder wegen einer Erkrankung nicht schutzgeimpft werden konnte. Es ist dabei ohne Belang, ob es sich um Weide- oder im Stall gehaltene Rinder handelt.
Die Schutzimpfung sollte unbedingt schon drei Wochen vor dem Austrieb beendet sein. In diesem Zusammenhang wird besonders auf den gelegentlichen, frühzeitigen Austrieb auf die Heimweiden hingewiesen.
Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des voraussichtlichen unterjährigen In-Kraft-Tretens des neuen Tiergesundheitsgesetzes, eine Entschädigung durch den Bund nicht mehr vorgesehen ist. Anstelle der Unterstützung durch den Bund kann ein Antrag auf Beihilfe aus Mitteln des Tierseuchenfonds bei Nachweis von Clostridium chauvoei bei geimpften Tieren gestellt werden. Ein Erhebungsprotokoll ist dabei nicht mehr zu verwenden, sondern ausschließlich das Antragsformular des Tierseuchenfonds.