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Herzlich Willkommen in der Gemeinde Himmelberg!

Welcome - Benvenuti - Dobrodošli!

Himmelberg liegt im Zentrum Mittelkärntens. Schon bei der Ortseinfahrt fällt das Schloss Biberstein ins Auge. Neben dem kleinen, aber feinen Ortskern wird Himmelberg von vier Bergen umgeben - dem Dragelsberg, dem Zedlitzberg, dem Klatzenberg und dem Saurachberg.

Die Tiebelquellen als Aushängeschild unserer Gemeinde haben hier ihren Ursprung und die Tiebel durchfließt das Tal. Erholungssuchenden bietet das gut ausgebaute Wanderwegenetz viele Möglichkeiten Himmelberg's Natur zu erkunden. Durch die ausgezeichnete Lage befinden sich viele beliebte Ausflugsziele, Seen und auch Skigebiete in unmittelbarer Nähe.

Bürgermeister Heimo Rinösl

Auf einen Blick:

  • Gemeindegröße: 56,85 km2
  • Haushalte: ~ 1.000
  • Seehöhe: 626 m - 1.600 m
  • Bezirk: Feldkirchen in Kärnten
  • Wohnbevölkerung: 2.289*

*) laut Registerzählung 2017

Familienfreundliche Gemeinde
Wir sind eine gesunde und familienfreundliche Gemeinde
Gesunde Gemeinde

Aktuelles

Aktuelles

Heizzuschuss 2023/2024

Anträge auf Gewährung der Heizkostenunterstützung können bis einschließlich 29. März 2024 im Gemeindeamt Himmelberg eingebracht werden.
  • Heizkostenunterstützung in Höhe von  € 180,00

Einkommensgrenze (monatlich) (alle Beträge gerundet)

   

bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

   €    1.160,-

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

   €    1.680,-

Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)

   €       310,-

  • Heizkostenunterstützung in Höhe von   € 110,00
   

bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

   €    1.360,-

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

   €    1.880,-

Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)

   €       310,-

*Alle Beträge auf die zweite Zehnerstelle gerundet

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Bei Antragstellung sind aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen und eine Bankverbindung (IBAN) für die Überweisung des Heizzuschusses bekanntzugeben.

Datei-Anhang

Heizzuschuss.pdf (0.20 MB)

Aktuelles

Erstmalig in Kärnten: Lehrgang zu Klimawandelanpassung in der Praxis

Datei-Anhang

Lehrgang Klimawandelanpassung_2024.pdf (0.92 MB)
Lehrgang Klima, Bildung und Gesundheit 2024.pdf (1.30 MB)

Aktuelles

Wald im Klimawandel

Die KLAR! Tiebeltal und Wimitzerberge veranstaltet wieder einen spannenden Vortragsabend und eine Exkursion zum Thema WALD im KLIMAWANDEL, Naturverjüngung – Eine besondere Herausforderung.

Datei-Anhang

Plakat_WaldImKlimawandel_2024_neu_small.pdf (1.46 MB)
PA_WaldImKlimawandel_2024_final.pdf (0.37 MB)

Amtstafel

Rechnungsabschluss 2023 - Kundmachung zur Einsicht vor Beschlussfassung

Kundmachung des Bürgermeisters der Gemeinde Himmelberg vom 21. März 2024

Gemäß § 54 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz - K-GHG, LGBl. Nr. 80/2019, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2020, wird kundgemacht, dass der Entwurf des Rechnungsabschlusses 2023 einschließlich der textlichen Erläuterungen in der Zeit

vom 22. März 2024 bis 29. März 2024

während der Amtsstunden im Gemeindeamt Himmelberg (Zimmer 10, I. Stock) zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und im Internet auf der Homepage der Gemeinde Himmelberg [https://www.himmelberg.at] bereitgestellt wird.

Der Bürgermeister:
Heimo Rinösl

Datei-Anhang

RA 2023_Entwurf.pdf (7.03 MB)

Aktuelles

Orientierungslauf des Pionierbataillon 1

Die Villacher Pioniere informieren, dass im Raum Zedlitzberg (lt. Plan) am Donnerstag, 11. April 2024 zwischen 09.00 und 14.00 Uhr ein Orientierungslauf stattfindet.

Rückfragen bitte an:

Amtsleiter Horand Gailer, Bakk. MA 
E-Mail: himmelberg@ktn.gde.at
Telefon: 04276 2310-13

Datei-Anhang

20240320071333.pdf (0.13 MB)

Amtstafel

Kundmachung - Errichtung einer Güllegrube

Datei-Anhang

JohannEbnerKU.pdf (0.11 MB)
Jahreshauptversammlung Bienenzuchtverein

Aktuelles

Jahreshauptversammlung Bienenzuchtverein

Die Jahreshauptversammlung des Bienenzuchtvereines hat am vergangenen Wochenende im Gasthof Malle in Pichlern stattgefunden. Im Anschluss an den Jahresrückblick durch Obmann Benedikt Weißensteiner wurde den Mitgliedern eine Vorschau auf das bevorstehende Vereinsjahr gegeben.

Aktuelles

Rauschbrandbekämpfung 2024

Zur Abwicklung der Rauschbrandbekämpfung 2024 wird Folgendes mitgeteilt:

1. Organisation und Durchführung der Rauschbrandimpfung 

Die Kosten für den Impfstoff werden für das Jahr 2024 vom Land Kärnten getragen. 

Der Impfstoff ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Veterinärwesen, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt am Wörthersee erhältlich. 

Die Impfung ist vom Landwirt/von der Landwirtin bis 31. März 2024 direkt beim Tierarzt/bei der Tierärztin seiner/ihrer Wahl anzumelden. 

Die Tierhalter/Tierhalterinnen und Impftierärzte/Impftierärztinnen sind darauf hinzuweisen, dass die Rauschbrandschutzimpfung bis zum 15. Mai 2024 beendet sein muss. 

Zur Dokumentation der Impfung, ist den Impftierärzten/Impftierärztinnen eine Impfliste pro Bestand aus dem K-VIS Neu zu generieren. Derart erstellte Impflisten sollen einerseits Dokumentationsmängel bei der Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verhindern, aber auch eine Bestandsübersicht ermöglichen. Sofort nach Abschluss der Rauschbrandschutzimpfung ist das Original der Impfliste der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. 

Nur im Notfall kann auch eine blanko Impfliste verwendet werden. Für diesen Fall wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Impftierarzt/die Impftierärztin für die sorgfältige Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verantwortlich ist und vom Tierbesitzer, im Fall erwachsender Schäden aufgrund eines nicht zweifelsfrei zu erbringenden Nachweises der durchgeführten Schutzimpfung, haftbar gemacht werden kann. Ein Muster der blanko Impfliste ist unter W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\2024 gespeichert. 

Nach Erhalt der Impflisten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/ dem zuständigen Magistrat ist die Impfung im K-VIS Neu einzutragen. Die lückenlose Eintragung ersetzt die Meldung der Rauschbrandimpfungen gemäß Jahresbericht und ist die Voraussetzung für die datenelektronische Auswertung. Die Anleitung zur Eintragung der Impfung im K-VIS Neu ist unter W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\2024 abgelegt. 

Sollten in den Bezirksverwaltungsbehörden keine ausreichenden Kühlkapazitäten vorhanden sein, kann der nicht verbrauchte Impfstoff unter strikter Einhaltung der Kühlkette nach Abschluss der diesjährigen Impfperiode anher zur weiteren Kühllagerung retourniert werden.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die gültigen Gebrauchsinformationen und/oder Fachinformationen zum derzeit vorhandenen Impfstoff auch unter W:\BVB\10-VET\AMFM\Hilfsdokumente\Fachinfo-Gebrauchsinfo einsehbar sind. 

2. Meldung von Rauschbrandverdachtsfällen und Entschädigung 

Die Bürgermeister und die Tierärzte/Tierärztinnen sind anzuweisen, die Seuchenanzeigen hinsichtlich Rauschbrandes auf dem kürzesten Wege (fernmündlich, FAX, E-Mail) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und die Verfügungsberechtigten zu beauftragen, die verendeten Tierkörper bis zur Ankunft des Amtstierarztes/der Amtstierärztin seuchensicher und unberührt zu verwahren. 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen Einsendungen zur Feststellung des Rauschbrandes an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) für Veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ein BKB (Rauschbrandverdacht) anzulegen und stets der Ohrausschnitt mit der Ohrmarkennummer beizulegen ist. 

Der komplette Seuchenakt ist im Original nach Abschluss aller Erhebungen an die ho. Unterabteilung einzusenden. Die Unterlagen zur Seuchenerhebung sind im BVB-Ordner unter folgendem Pfad abgelegt: W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\Seuchenerhebung 

Bei der amtlichen Erhebung der Rauschbrandfälle ist der Name des Impftierarztes/der Impftierärztin festzuhalten und immer die Anzahl der gleichzeitig aufgetriebenen nicht geimpften Rinder anzuführen. 

Die Zuerkennung einer Unterstützung des Bundes bei Rauschbrandtierverlusten ist im Sinne des § 60 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in jedem Fall von dem Erregernachweis (Clostridium chauvoei) abhängig. 

Für die Unterstützung durch den Tierseuchenfonds ist nachzuweisen, dass die Schutzimpfung vorgenommen wurde, oder das Tier nach Durchführung der Impfaktion zugekauft wurde, zum Zeitpunkt der Schutzimpfung noch nicht 2 Wochen (Muttertier nicht geimpft) bzw. 8 Wochen (Muttertier geimpft) alt war oder wegen einer Erkrankung nicht schutzgeimpft werden konnte. Es ist dabei ohne Belang, ob es sich um Weide- oder im Stall gehaltene Rinder handelt. 

Die Schutzimpfung sollte unbedingt schon drei Wochen vor dem Austrieb beendet sein. In diesem Zusammenhang wird besonders auf den gelegentlichen, frühzeitigen Austrieb auf die Heimweiden hingewiesen. 

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des voraussichtlichen unterjährigen In-Kraft-Tretens des neuen Tiergesundheitsgesetzes, eine Entschädigung durch den Bund nicht mehr vorgesehen ist. Anstelle der Unterstützung durch den Bund kann ein Antrag auf Beihilfe aus Mitteln des Tierseuchenfonds bei Nachweis von Clostridium chauvoei bei geimpften Tieren gestellt werden. Ein Erhebungsprotokoll ist dabei nicht mehr zu verwenden, sondern ausschließlich das Antragsformular des Tierseuchenfonds.

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