Informationen zum Rauchfangkehrer
Im politischen Bezirk Feldkirchen, welcher sich im Kehrgebiet VI befindet, dürfen die sicherheitsrelevanten Aufgaben nur von folgenden vier öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrerbetrieben (ÖZR) erbracht werden.
- Doblacher Dietmar, 9556 Liebenfels, Gewerbepark 11, T: 0699-15514455
- Klammer Franz, 9520 Sattendorf, Tennenweg 1, T: 04248-20123
- Schlagbauer Walter, 9560 Feldkirchen, St. Veiter Straße 1, T: 04276-2569
- KommR Michael Verderber, 9300 St. Veit/Glan, Burggasse 7, T: 04212-2114
Sinngemäß sind laut Gewerbeordnung sicherheitsrelevante Aufgaben all jene Tätigkeiten, die in der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO) exklusiv dem Rauchfangkehrer (ÖZR) übertragen wurden. Dies sind z.B.
- Überprüfen und Kehren der Abgasanlage
- Durchführung der Feuerstättensichtprüfung
- Durchführung der Feuerbeschau
- Erstellen von Befunden nach der Kärntner Bauordnung § 33
sowie weiterer Überprüfungen wie z.B.
- ob die Abgasmessung durchgeführt wurde oder
- ob die Inspektion durchgeführt wurde.
Alle anderen Arbeiten sind frei und nicht an das Kehrgebiet gebunden. Dies sind z.B.
- Feuerstättenreinigungen
- Abgasmessungen
- Heizberatungen
- Heizraumreinigungen oder
- Wartungen an Verbrennungseinrichtungen
Aber auch für diese Tätigkeiten gilt der Höchsttarif bzw. das festgesetzte Entgelt.
Rauchfangkehrer sind verpflichtet, sich an die Höchsttarife - veröffentlicht im Landesgesetzblatt - zu halten. Auch für jene Leistungen, die im Tarif nicht erwähnt sind, gilt das Entgelt für die betreffende Arbeit, die den angegebenen halben Stundensatz nicht überschreiten darf.
Falls Sie einen Rauchfangkehrerwechsel vornehmen möchten, müssen Sie sich einen aus den vier oben angeführten Betrieben auswählen und diesen mit den sicherheitsrelevanten Aufgaben beauftragen. Ebenso müssen Sie den bisherigen Rauchfangkehrer schriftlich von diesem Wechsel verständigen und zur gleichen Zeit auch die zuständige Behörde (Gemeinde) schriftlich von diesem Wechsel informieren.
Der bisherige Rauchfangkehrer ist verpflichtet, einen Wechselbericht über den Zustand des Gebäudes bzw. der Abgasanlagen dem Konsumenten (Wechsler) zu übermitteln. Sollten Sie trotzdem einen, nicht für Ihr Kehrgebiet zuständigen Rauchfangkehrermeister mit der Erbringung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten beauftragen, sind diese Tätigkeiten für die Behörde nicht gültig und müssen von einem in diesem Gebiet zuständigen Rauchfangkehrer erbracht werden. Der Wechsel darf auch nur in der Zeit vom 1. Juni bis 15. September erfolgen.
Detailierte Informationen zum Thema Rauchfangkehrer finden Sie in der Rauchfangkehrerfibel der AK Kärnten.