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Herzlich Willkommen in der Gemeinde Himmelberg!

Welcome - Benvenuti - Dobrodošli!

Himmelberg liegt im Zentrum Mittelkärntens. Schon bei der Ortseinfahrt fällt das Schloss Biberstein ins Auge. Neben dem kleinen, aber feinen Ortskern wird Himmelberg von vier Bergen umgeben - dem Dragelsberg, dem Zedlitzberg, dem Klatzenberg und dem Saurachberg.

Die Tiebelquellen als Aushängeschild unserer Gemeinde haben hier ihren Ursprung und die Tiebel durchfließt das Tal. Erholungssuchenden bietet das gut ausgebaute Wanderwegenetz viele Möglichkeiten Himmelberg's Natur zu erkunden. Durch die ausgezeichnete Lage befinden sich viele beliebte Ausflugsziele, Seen und auch Skigebiete in unmittelbarer Nähe.

Bürgermeister Heimo Rinösl

Auf einen Blick:

  • Gemeindegröße: 56,85 km2
  • Haushalte: ~ 1.000
  • Seehöhe: 626 m - 1.600 m
  • Bezirk: Feldkirchen in Kärnten
  • Wohnbevölkerung: 2.289*

*) laut Registerzählung 2017

Familienfreundliche Gemeinde
Wir sind eine gesunde und familienfreundliche Gemeinde
Gesunde Gemeinde

Aktuelles

Aktuelles

Heizzuschuss 2023/2024

Anträge auf Gewährung der Heizkostenunterstützung können bis einschließlich 29. März 2024 im Gemeindeamt Himmelberg eingebracht werden.
  • Heizkostenunterstützung in Höhe von  € 180,00

Einkommensgrenze (monatlich) (alle Beträge gerundet)

   

bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

   €    1.160,-

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

   €    1.680,-

Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)

   €       310,-

  • Heizkostenunterstützung in Höhe von   € 110,00
   

bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

   €    1.360,-

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

   €    1.880,-

Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)

   €       310,-

*Alle Beträge auf die zweite Zehnerstelle gerundet

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Bei Antragstellung sind aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen und eine Bankverbindung (IBAN) für die Überweisung des Heizzuschusses bekanntzugeben.

Datei-Anhang

Heizzuschuss.pdf (0.20 MB)
Coffee with Cops im Gemeindeamt Himmelberg

Aktuelles

Coffee with Cops im Gemeindeamt Himmelberg

In der 1. Oktoberwoche hat im Rahmen der Initiative GEMEINSAM.SICHER mit unserer Polizei die Aktion „Coffee with Cops“ im Bezirk Feldkirchen stattgefunden: Bei einer Tasse Kaffee tauschen sich Polizei und Bevölkerung auf Augenhöhe über Anliegen, Probleme oder auch einfach nur Alltägliches aus.

Das Ziel dabei: der direkte Kontakt mit der Bevölkerung, Probleme und Fragen erkennen und lösen, Hemmschwellen abbauen, Beziehungen aufbauen und vertiefen, das Sicherheitsgefühl abfragen und verbessern – und: den Menschen hinter der Uniform kennenlernen.
Am Dienstag machten ChefInsp. Johannes Wurzer und einige Kollegen der Polizeiinspektion Feldkirchen Station vor dem Gemeindeamt Himmelberg und konnten zahlreiche interessierte Gemeindebürger zu Gesprächen begrüßen.

Amtstafel

Aktuelles

Der neue ORF-Beitrag: Was ist zu tun?

Für alle Haushalte, die bisher schon GIS gezahlt haben, wird es ab 1.1. günstiger

Die Umstellung von den bisherigen Rundfunkgebühren auf den günstigeren ORF-Beitrag, der ab 1. Jänner 2024 für alle Hautwohnsitz-Adressen zu zahlen ist, ist im vollen Gange. Die GIS informiert umfassend über die entsprechenden Änderungen: Für alle, die bereits bei der GIS eine Teilnehmernummer haben, besteht dabei kein Handlungsbedarf. Ihre Daten inkl. Zahlungsvereinbarung werden automatisch in das neue System übernommen. Auch bestehende Befreiungen bleiben aufrecht. Wer jedoch bislang keine Rundfunkgebühr bezahlt hat, muss sich aktiv mit seiner Hauptwohnsitz-Adresse am einfachsten unter orf.beitrag.at registrieren. Dabei ist pro Hauptwohnsitz eine volljährige Person zu melden. Geschieht dies nicht, so wird einer Person an dieser Adresse eine Vorschreibung über die Jahresgebühr geschickt. Anschließend besteht noch die Möglichkeit auf SEPA-Lastschrift (Einziehungsauftrag) und auch auf Teilzahlung umzusteigen. Bis Ende des Jahres erhalten Kundinnen und Kunden noch Schreiben von der GIS, ab Jänner 2024 von der OBS (ORF-Beitrags Service GmbH).

Rückfragehinweis: presse@gis.at

Datei-Anhang

Pressemitteilung_GIS2OBS.pdf (0.11 MB)

Wir gratulieren zum Jubiläum

Zum 80. Geburtstag - Herrn Willi Schneeberger

Zum 80. Geburtstag - Herrn Willi Schneeberger

Wir gratulieren zum Jubiläum

Zum 80. Geburtstag - Herrn Willi Schneeberger

Amtstafel

Verordnung - Straßenpolizeiliche Bewilligung für diverse Verbindungs- und Gemeindestraßen - Glasfaserausbau

Datei-Anhang

20231120142552.pdf (0.16 MB)

Aktuelles

Wintereinbruch – Pflichten von und Haus- und Liegenschaftseigentümern

Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung, haben die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür zu sorgen, dass Gehsteige/Gehwege entlang der Liegenschaften von nicht mehr als 3,00 m Entfernung inklusive der dazugehörigen Stiegenanlagen in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Sofern kein Gehsteig/Gehweg vorhanden ist, so ist der Straßenrand in der Breite von 1,00 m zu säubern und zu bestreuen. Ausgenommen von diesen Anrainerpflichten sind nur die Eigentümer von unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften

Der Eigentümer ist auch verpflichtet entsprechende Vorkehrungen bei erkennbarer Gefahr von Dachlawinen zu treffen und hat Warntafeln und Warnstangen aufzustellen. Durch die freiwillige und kostenlose fallweise Räumung der Gehsteige der Gemeinde Himmelberg bzw. durch die von der Gemeinde beauftragten Schneeräumer werden die Anrainer nicht von ihren Pflichten gemäß § 93 der STVO befreit. Die Gemeinde Himmelberg übernimmt daher stillschweigend keinerlei Pflichten und Haftungen der an Straßen und Gehsteigen anrainenden Liegenschaftseigentümer. Liegenschaftseigentümer können auch, wenn die Gemeinde fallweise die Räumung und Streuung vornimmt, keinen wie immer gearteten Rechtsanspruch darauf ableiten. Weiters darf noch darauf hingewiesen werden, dass die Anrainer von Straßenanlagen nach § 91 der STVO verpflichtet sind, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Schneeräumung bzw. die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, auszuästen bzw. zu entfernen, damit die Schneeräumung sowie Streuung nicht behindert werden.

Schneemassen aus Objektzufahrten, Parkplätzen etc. dürfen nicht auf die Straße verbracht werden!

Zur Goldenen Hochzeit - Halfried und Maria Luise Stöger

Wir gratulieren zum Jubiläum

Zur Goldenen Hochzeit - Halfried und Maria Luise Stöger

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