Wintereinbruch – Pflichten von und Haus- und Liegenschaftseigentümern
Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung, haben die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür zu sorgen, dass Gehsteige/Gehwege entlang der Liegenschaften von nicht mehr als 3,00 m Entfernung inklusive der dazugehörigen Stiegenanlagen in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Sofern kein Gehsteig/Gehweg vorhanden ist, so ist der Straßenrand in der Breite von 1,00 m zu säubern und zu bestreuen. Ausgenommen von diesen Anrainerpflichten sind nur die Eigentümer von unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften
Der Eigentümer ist auch verpflichtet entsprechende Vorkehrungen bei erkennbarer Gefahr von Dachlawinen zu treffen und hat Warntafeln und Warnstangen aufzustellen. Durch die freiwillige und kostenlose fallweise Räumung der Gehsteige der Gemeinde Himmelberg bzw. durch die von der Gemeinde beauftragten Schneeräumer werden die Anrainer nicht von ihren Pflichten gemäß § 93 der STVO befreit. Die Gemeinde Himmelberg übernimmt daher stillschweigend keinerlei Pflichten und Haftungen der an Straßen und Gehsteigen anrainenden Liegenschaftseigentümer. Liegenschaftseigentümer können auch, wenn die Gemeinde fallweise die Räumung und Streuung vornimmt, keinen wie immer gearteten Rechtsanspruch darauf ableiten. Weiters darf noch darauf hingewiesen werden, dass die Anrainer von Straßenanlagen nach § 91 der STVO verpflichtet sind, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Schneeräumung bzw. die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, auszuästen bzw. zu entfernen, damit die Schneeräumung sowie Streuung nicht behindert werden.
Schneemassen aus Objektzufahrten, Parkplätzen etc. dürfen nicht auf die Straße verbracht werden!